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Whistleblowing-Gesetz beschlossen

 

Am 16.12.2019 ist die „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ in Kraft getreten. Da die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht bis zum 17.12.2021 vorgesehen war, die Bundesrepublik Deutschland diesen Termin jedoch verpasst hat, gilt die Richtlinie in Deutschland für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter bereits vor Inkrafttreten des Hinweisgebergesetzes unmittelbar.

 

Am 16.12.2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen, entgegen der ursprünglichen Planung konnte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am gleichen Tag doch nicht darüber abstimmen, so dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wohl erst im Februar 2023 erfolgen kann und das Gesetz erst im Mai 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und Behörden mit gegenüber der Richtlinie erheblich erweiterten Pflichten in Kraft tritt, für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern ab 17.12.2023.

 

Die wichtigsten Inhalte der neuen Gesetzeslage im Überblick:

- Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen

- Identitäts- und Repressalienschutz

- Einrichtung vertraulicher und sicherer Meldekanäle

- Schutz vor Kündigung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Karrierenachteilen

- Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber in gerichtlichen Verfahren

- Schadensersatzansprüche

- Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße

 

Das Meldesystem ist hierbei Kernstück des Gesetzes. Stellen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Für Stellen mit bis zu 249 Beschäftigten ist insoweit eine Umsetzungsschonfrist bis zum 17.12.2023 vorgesehen. Stellen mit mehr Beschäftigten müssen sofort handeln.

 

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft die Privatwirtschaft und den gesamten öffentlichen Sektor. Die Meldestellenpflicht bedeutet, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können.

 

Ein gemeinsamer Betrieb von Meldestellen mehrerer Unternehmen ist zulässig. Dies ermöglicht Kosten- und Effizienzvorteile. Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle, führen das Verfahren durch und ergreifen Folgemaßnahme. Die hiermit betrauten Personen sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und müssen über die notwendige Fachkunde verfügen und diese aufrecht erhalten. Stets ist sicherzustellen, dass die Aufgabe bei der Meldestelle nicht zu Interessenkonflikten führt.

 

Die Lösung liegt dann darin, dass auch Dritte, bspw. externe Datenschutzbeauftragte und Beratungsunternehmen für Datenschutz und Datensicherheit, als interne Meldestelle beauftragt werden. Aus diesem und weiteren Gründen (Know-how, Haftung/ Versicherung etc.) wird sich oft empfehlen, die interne Meldestelle outzusourcen auf qualifizierte externe Dienstleister, die ggf. auch in der Lage sind, gleich mehrere Unternehmen bzw. Organisationen bei ihren Meldestellenaufgaben zu betreuen.

 

Das neue Gesetz schützt alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über „Verstöße“ erlangt haben. Dies können neben abhängig Beschäftigten auch die Beamtenschaft oder Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Zulieferern sein.

 

Vertraulichkeit ist einer der Grundgedanken der neuen Gesetzesregelungen. Der Hinweisgeber darf sich nur bei Gefahr im Verzug oder in Fällen des Versagens der Meldestelle mit seinem Anliegen direkt an die Öffentlichkeit wenden. Die Identität der Hinweisgebenden und sämtlicher von der betreffenden Meldung betroffenen Personen unterliegt strengem Schutz. Sie darf nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein.

 

Weiteres zentrales Element ist das Verbot von Repressalien, d.h. ungerechtfertigter Nachteile wie bspw. Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Wechsel von Funktion und Aufgaben an der Arbeitsstelle, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing in Folge einer Meldung.

 

Bei einem Verstoß ist der hinweisgebenden Person der ihr infolge einer Meldung oder Offenlegung entstehende Schaden zu ersetzen. (Umgekehrt ist bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zum Schadensersatz verpflichtet.)

 

Dies bedeutet für den Beschäftigungsgeber:

  • Im Falle der vom Beschäftigungsgeber unwiderlegbaren (Beweislastumkehr!) Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes hat die hinweisgebende Person Anspruch auf Ersatz des aus dem Verstoß gegen das Verbot entstehenden Schadens. Auch zukünftige finanzielle Einbußen werden umfasst. Darüber hinaus können Ansprüche auf Schmerzensgeld oder eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen. Verursacher wird in der Regel der Beschäftigungsgeber sein.
  • Ferner schützt das Hinweisgeberschutzgesetz auch bspw. Selbstständige, Organmitglieder und Freiwillige, die ebenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Einbezogen in den Schutzbereich sind ferner benachteiligte Helfer, wie bspw. Kollegen, Freunde und Familienmitglieder.
  • Auch das Verhältnis von Großunternehmen oder Zulieferunternehmen wird geregelt. Hintergrund ist die große Bedeutung von Hinweisen aus anderen Unternehmen, die mit dem betroffenen Unternehmen zusammenarbeiten. Auch die jeweiligen Unternehmen, im Beispiel das Zulieferunternehmen, müssen vor Repressalien geschützt sein, auch indirekter Art, wie z.B. vor einer Verweigerung von Dienstleistungen, einer Erfassung auf schwarzen Listen oder einem Geschäftsboykott gegen Unternehmen, die bspw. im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen, für die sie arbeitet oder mit der sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

 

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Geldbußen sanktioniert. Insbesondere ist hier zu denken an die Behinderung von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien einerseits, aber auch die Offenlegung wissentlich falscher Informationen durch den Hinweisgeber andererseits.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt hier wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, die sich sowohl gegen natürliche wie auch juristische Personen richten können. Sanktioniert werden die juristische Person und gleichgestellte Personenvereinigungen, ebenfalls aber das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der gehörigen Aufsicht durch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens persönlich.

 

Der Bußgeldrahmen beträgt – je nach Zuwiderhandlung – bis zu 20 TEUR bzw. 100 TEUR. Bei besonderer Schwere der Verfehlungen kann sich die Höchstgrenze für Geldbußen verzehnfachen. Es soll vermieden werden, dass betroffene Unternehmen eine Geldbuße mangels abschreckender Höhe in Kauf nehmen. Denn Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass unter Umständen ein großes Interesse daran bestehen kann, hinweisgebende Personen von einer Meldung oder Offenlegung abzuhalten, vor allem wenn die Unternehmensleitung oder ganze Bereiche eines Unternehmens in systematische Verstöße verwickelt sind. Repressalien zur Verhinderung von Meldungen mit Blick auf Umsatzeinbußen oder auf Schadensersatzforderungen ist wirksam durch Abschreckung bei der Bußgeldhöhe zu begegnen.

 

Kontaktieren Sie uns unter Tel.  0711/46905830 oder info@esb-data.de - gerne unterstützen wir Sie bei der technischen und organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Die Preise für die Einrichtung eines internen Meldesystems sowie weitere wichtige Informationen finden Sie unter https://esb-data.de oder unter https://whistleblower.esb-data.de.

 

Über esb-data GmbH:

Die Experten der e|s|b data gmbh unterstützen Sie und bieten Hilfe zur Selbsthilfe! Nutzen Sie über 25 Jahre professionelle Erfahrung in der Beratung von Unternehmen, Behörden und Betriebs- /Personalräten auf allen Gebieten des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Legal Compliance.

 

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